Die Richtlinien des Reichsministers der Justiz für die TN vom 19.10.1933, hier: Einsatz in lebenswichtigen Betrieben.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Auszug TNV Folio Nr. 2 IA 5400/7.10., Ziff. 18
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Der Einsatz der technischen Nothilfe zur Beseitigung von Notständen in lebenswichtigen Betrieben, wird von den Obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen angeordnet.