5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- GG, Krakau
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Der einheimischen Bevölkerung soll Gelegenheit zur Mitarbeit in der Verwaltung des Landes gegeben werden, indem der Regierung des GG und den Gouverneuren der Distrikte Männer der ein heimischen Bevölkerung als Beratungsorgane zur Seite gestellt werden. Diese Organe tragen die Bezeichnungen "Landesrat" und "Distriktsrat".