Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS - Reichsminister des Innern, Berlin
Scope and Content
3.) Gemäß § 15 Gesetz vom 15.01.1941 (RGBl. I S 35) erlöschen Anwartschaften in der Rentenversicherung bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres nicht, auch wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher von jeder Beitragsleistung abzusehen.