Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS - Reichsminister des Innern, Berlin
Scope and Content
Adressat: SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe S - Staatspolizei(leit)stellen.nachrichtl.: Inspekteur der Sicherheitspolizei, Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Salzburg, Referat IV A 6b im Reichssicherheitshauptamt, Amt V im Reichssicherheitshauptamt1) Anwartschaft der Invaliden-, Angestellten- oder knappschaftlichen Pensionsversicherungen ist auch während der Haft aufrechtzuerhalten. Die nach §§ 1264 und 1440 der RVO zu leistenden Beiträge sind aus Reichsmitteln zu zahlen.2) Bei erloschener Anwartschaft keine Weiterversicherung. Das gilt auch für Sudetendeutsche, deren Anwartschaft von deutschen Versicherungsträgern nicht übernommen werden kann.