Zusammenarbeit mit den Dienststeuern des Höh. SS- und Pol.-Führers im Bereich des Mil. Bef. in Frankreich.

Identifier
075/1924a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 56
  • I121, Folio 5-6
  • Ic(I)Br.B.Nr.3140/44
Dates
4 May 1944
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie vom Original

Creator(s)

Scope and Content

In Ergänzung ergangener Befehle wird im Einvernehmen mit dem Höheren SS- und Polizeiführer folgendes angeordnet: 1) Abgrenzung der Verantwortlichkeit bei gemeins. Unternehmen. Bei gemeinsamen Unternehmen von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst und Truppe trägt der Führer der Truppe für alle Maßnahmen Verantwortung, wobei er den Kommandeuren der Sicherheitspolizei zu Rate zieht. Er kann über Erschießung von Terroristen und Niederbrennen von einzelnen Häusern entscheiden. Das Abbrennen ganzer Ortschaften nur mit Genehmigung des Mil. Bef.

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