Betreten von Lokalen mit Barbetrieb durch Angehörige der Orpo in Uniform; Herumstehen und Trinken an Schanktischen und Theken.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Abschrift gefertigt vom: Regierungspräsidenten P/S-2 Nr. 1419/108, Düsseldorf, 12.02.1943
- Reichsführer-SS, O-Kommando, Berlin
Scope and Content
Adressat: Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Polizeipräsidenten und Oberbürgermeister für die Kommandeure der Schupo in Krefeld Neuß und Viersen, Oberbürgermeister und Landräte des Bezirksnachrichtlich: P/Gend., P/-Feu., P/-P/S-3 i. HauseAllen Angehörigen der Orpo und ihrer Hilfsverbände ist das Betreten von Bars und Barräumen in Uniform verboten.