Nicht angeführt (Sicherungsmaßnahmen gegen wiederergriffene oder die Arbeit verweigernde oder wegen Verkehrs mit deutschen Frauen oder wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz bestrafte franz. und belgische Kriegsgefangene).
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
Scope and Content
Adressat: Alle Staatspolizei(leit)stellen, Befehlshaber der Sicherheitspolizei, Kommandeure der Sicherheitspolizei, Verbindungsf. beim Kommandeur der Kriegsgefangenen im GG LublinNachrichtl. an Reichssicherheitshauptamt - Amt III, V, IV GSt, II A 1, Höhere SS- und Polizeiführer, Inspekteure der Sicherheitspolizei, Kripo(leit)stellen, Sicherheitsdienst-(L)-A.Das Oberkommando der Wehrmacht hat mit Erlaß - Az 2 f 24.82 u Chef Kriegsgefangenen/Org. (IV) Org. (III) Nr. 1881/43 - vom 26.06.1943 die einschlägigen Erlasse außer Kraft gesetzt, und neue Richtlinien aufgestellt.I Verschärfter Arbeitseinsatz.II Behandlung der franz. und belg. Kriegsgefangenen vor dem verschärften Arbeitseinsatz.