Errichtung von Arbeitserziehungslagern.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Reichssicherheitshauptamt
Scope and Content
Adressat: Höhere SS- und Polizeiführer, Befehlshaber der Sicherheitspolizei, Inspekteure der Sicherheitspolizei, Befehlshaber der Sicherheitspolizei Brüssel, Einsatzgruppen B und D.Nachrichtlich: STL, Kommandeure der Sicherheitspolizei, Reichssicherheitshauptamt Amt IVReichsführer-SS hat genehmigt, daß außer den Konzentrationslagern die SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstehen, auch weiterhin Arbeitserziehungslager errichtet werden dürfen. Für diese ist ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig. Genehmigung der Reichssicherheitshauptamt ist erforderlich. Reichsführer-SS hat verboten, daß jegliche Häftlingslager den Höheren SS- und Polizeiführer oder Befehlshaber der Sicherheitspolizei unterstellt werden. Sie sollen vielmehr den STL, Kommandeuren der Sicherheitspolizei oder Ein- und Umwandererdienststellen unterstehen. Die allgemeine Aufsicht der übergeordneten Stellen bleibt unberührt. Die Erlasse vom 28.05.1941 und 12.12.1941 über die Einrichtung von Arbeitserziehungslager bleiben weiterhin in Kraft.Folio 203 Beweisanalyse vom 05.10.1945- Englisch-205 Englische Übersetzung von Folio 206-207.