Benachrichtigung der Angehörigen von Häftlingen die im Arbeitserziehungslager verstorben sind, RD Erl. des Reichsführers-SS und Ch. der Dt. Pol. im Reichsministerium des Innern vom 22.06.1943 - 5 II C 3 Nr. 5013/42-273.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des SicherheitsdienstesAusschrift aus dem Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
Scope and Content
3.) Andere Häftlinge einschl. Protektoratsangehörige durch das Arbeitsamt, in der Mitteilung an das Arbeitsamt darf nicht angegeben werden, daß der Betreffende im polizeilichen Gewahrsam verstorben ist. Bei Ostarbeitern wird auf Erlaß vom 08.05.1943 S-IV D-560/43 (Ausl- Arb.) verwiesen.4.) AllgemeinesKeine Benachrichtigung an Reichssicherheitshauptamt, da Einweisung in die Arbeitserziehungslager durch die Staatspolizeileitstellen erfolgt und Akten über Arbeitserziehungslager-Häftlinge beim Reichssicherheitshauptamt nicht geführt werden.