Nicht angeführt (Richtlinien über die Anordnung von Polizeihaft).
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
Scope and Content
Adressat: KriminalpolizeiDie Polizeihaft darf die Dauer von 3 Wochen nicht übersteigen. Am 10. Tage der Haft muß darüber entschieden werden ob der Häftling über die Dauer von 21 Tagen hinaus in Schutzhaft genommen wird.Anlage siehe 435, Folio 305-306.