Nicht angeführt (Anordnungen über die Einäscherung von Leichen in Konzentrationslagern).
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung
Creator(s)
- nicht angeführt (SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt)
Scope and Content
Adressat: Die Lagerkommandanten der Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz I-III, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Ravensbrück, Herzogenbusch, Lublin, War., Gruppenleiter D und Aufenthaltslager Bergen-BelsenLt. oben genanntem Erlaß wird Folgendes bestimmt:Die Leichen hingerichteter oder sonst verstorbener "Nacht und Nebel"-Gefangener sind der Staatspolizei zur Bestattung zu übergeben. Die Gräber der "Nacht und Nebel"-Gefangenen dürfen nicht namentlich gekennzeichnet werden, ebenso ist von einer Verwendung für Forschungszwecke abzusehen. Anordnung zur Einäscherung der von der Staatspolizei(leit)stelle in die Konzentrationslager gebrachten Leichen: