Behandlung von Juden ausländischer Staatsangehörigkeit im Reichsgebiet.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Reichsminister des Innern
Scope and Content
Juden mit folgender Staatsangehörigkeit: Polen, Luxemburg, Slowakei, Kroatien, Serbien, Rumänien, Bulgarien, Griechenland, Niederlande, Belgien, Frankreich, Estland, Lettland, Litauen, Norwegen und Staatenlos unterliegen der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 01.09.1941 (RGBl I.S.547) und sind in die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen (z. B. Verkehr- und Verfügungsbeschränkungen) sowie die Abschiebungsmaßnahmen einzubeziehen.Weitere Angaben über die Behandlung des Vermögens. Juden anderer Länder dürfen in die Judenmaßnahmen nicht einbezogen werden.