Nicht angeführt (Einsatzbedingungen der Ostarbeiter).
Extent and Medium
Art: Vervielfältigung
Creator(s)
- Partei-Kanzlei, II B 4 Vertrauliche Informationen. Folge 60, Beitrag 810 v. - IIIB -(IIA3, IIIA) Frei f. i. P.
Scope and Content
Zur Durchführung der Verordnung über Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.06.1942 (RG Folio I S. 419) hat der GBA mit Schnellbrief vom 29.07.1942 IIIb 15245/42 wie folgt Stellung genommen:1. Der Begriff des Ostarbeiters ist im § 1 der Verordnung vom 30.06.1942 festgelegt. Ostarbeiter ist demnach jede nicht volksdeutsche Arbeitskraft, die in den nach dem 22.06.1941 von der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht besetzten Ostgebieten für den Einsatz im Reich durch deutsche Dienststellen erfasst worden ist und hier durch die Arbeitseinsatzverwaltung eingesetzt wird.