Verschärfte Vernehmung.
Extent and Medium
Art: Vervielfältigung
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, Berlin
Scope and Content
Adressat: alle Befehlshaber der Sicherheitspolizei; alle Leiter der Gruppen IV A, IV B, IV C, IV D und IV E des Reichssicherheitshauptamtes; alle Kommandeure der Sicherheitspolizei; alle Leiter der Staatspolizei(leit)stellen.Nachrichtlich: alle Inspekteure der SicherheitspolizeiDer Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 01.03.1937 B. Nr. PP (II) 301/37 g. Rs. wird durch folgende Neuregelung ersetzt:1. Die verschärfte Vernehmung darf nur angewendet werden, wenn der Häftling wichtige Auskünfte nicht preisgeben will und sie im Ermittlungswege nicht feststellbar sind.2. Sie darf nur gegen Kommunisten, Marxisten, Bibelforscher, Saboteure, Terroristen, Angehörige der Widerstandsbewegungen, Fallschirmagenten, Asoziale, polnische oder russische Arbeitsverweigerer oder Bummelanten. In allen übrigen Fällen bedarf es meiner Genehmigung.