Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge).

Identifier
075/0248a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 24
  • 396, Folio 33-36
  • S IV C 2 Allg. Nr. 40454
Dates
21 May 1942
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie einer Abschrift

Creator(s)

Scope and Content

Die Einweisungsstelle eines jeden Häftlings muss den Konzentrationslagern in allen Fällen unbedingt bekannt sein. Ich mache es zur Pflicht, daß bei der Angehörigenbenachrichtigung keinerlei Verzögerung eintritt, damit gegebenenfalls berechtigten Beschwerden vorgebeugt wird. NSV- und Parteidienststellen sind bei sonst einwandfreien Familien für eine etwa notwendig werdende Unterstützung einzuschalten. Das Reichssicherheitshauptamt ist über alle Todesfälle weiterhin zu unterrichten. Es ist dabei anzugeben, ob die Einweisungsstelle zwecks Benachrichtigung der Angehörigen Kentnis erhalten hat. Im ehemaligen Polen, im Protektorat und den besetzten Gebieten kann es bei Schwierigkeiten in Einzelfällen beim bisher geübten Verfahren bleiben.

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