Polizeiliches Einschreiten zur Bekämpfung der Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsbestimmungen, Personen die sich schwerer Wirtschaftsvergehen schuldig machen, sind als Volks- und Staatsfeinde zu betrachten und mit Schutzhaft zu bestrafen. Übersteigt die Schutzhaft die Dauer von 21 Tagen, muß Schutzhaftantrag gestellt werden.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS
Scope and Content
Adressat: die Regierungspräsidenten und Landesregierungen, nachrichtlich an die Reichsstatthalter, Höheren SS- und Polizeiführer, Inspekteure der Orpo.Folgende Erlaße sind erwähnt:1) Ergänzungs-Verordnung vom 25.03.1942 (RGBl. I S. 147)2) Runderlaß des Reichsführers-SS vom 25.07.1940 - SVA 1 Nr. 766/40-(RMBliV-S. 1546)3) Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 25.01.1938 - Pol. SV I Nr. 70/37 179-13g (nicht veröffentlicht)4) Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 14.12.1937 - Pol. SKr. 3 Nr. 1682/37 (nicht veröffentlicht).