Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager.

Identifier
074/1695a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 9
  • 9, Folio 31, 32
  • II C 3 Nr. 9466/40-273
  • IV C 2 Nr. 40 695
Dates
12 Dec 1941
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Abschrift

Creator(s)

Scope and Content

3.) Lagerstrafen nach § 39 der Polizeigefängnisverordnung: Verwarnung, Kostentzug, Bettentzug, Sonderarbeit, Arrest (höchstens 2 Wochen).Höchstzulässige Haftdauer darf durch Arreststrafe nicht verlängert werden. Lagerarzt ist zu hören und seine Äußerung im Strafbuch festzuhalten.Strafbuch ist monatl. der Staatspolizeileitst. vorzulegen. Beschwerde ist zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.4.) Bei Polen können weitergehende Maßnahmen durch den Leiter der Staatspolizeileitst. im Rahmen des Erlaßes vom 01.07.1937 B. Nr. II 301/37 geh. Res. und 06.10.1941 B. Nr. IV 301/37 geh. Res., angeordnet werden.Diese Grundsätze sind auch bei der nach Ziffer 8 des Erlaßes vom 28.05.1941 aufzustellenden Lagerordnung zu beachten. Von der Aufstellung einer einheitlichen Lagerordnung sehe ich einstweilen ab.

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