Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
Extent and Medium
Art: Abschrift
Creator(s)
- Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Scope and Content
Für angängige Verfahren gilt Abschnitt I der Richtlinien, Gerichtsherr oder übergeordneter Befehlshaber können nach Abschnitt III verfahren. Für Tater die nach Deutschland gebracht werden gilt Abschnitt IV.