Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.

Identifier
074/1682a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 15
  • 136, Folio 175
Dates
7 Dec 1941
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Abschrift

Creator(s)

Scope and Content

IV. 1) Täter die nach Deutschland gebracht werden, sind dort dem Kriegsverfahren nur unterworfen, wenn das Oberkommando der Wehrmacht oder der übergeordnete Befehlshaber erklärt, dass besondere militärische Belange die Aburteilung durch ein Wehrmachtsgericht fordern.2. Macht der übergeordnete Befehlshaber von seiner Befugnis nach Abs. 1 Gebrauch, so legt er die Akten dem Oberkommando der Wehrmacht vor.3. Das Oberkommando der Wehrmacht bestimmt den Gerichtsstand für Täter die nach Abs. 1 dem Kriegsverfahren unterworfen sind.

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