Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
Extent and Medium
Art: Abschrift
Creator(s)
- Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Scope and Content
III. Bei Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien prüft der Gerichtsherr, ob die Voraussetzung für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben ist. Bejahendenfalls verfügt er den Zusammentritt des Feldkriegsgerichts. Verneint er es, so legt er die Akten seinem übergeordneten Befehlshaber vor.2. Der übergeordnete Befehlshaber entscheidet endgültig, ob die Voraussetzungen für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben sind. Bejaht er, so betraut er damit einen Gerichtsherrn. Verneint er, so beauftragt er die Geheime Feldpolizei, den Täter nach Deutschland zu bringen.