Aushändigung der Schutzhaftbefehle.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
Scope and Content
Adressat: die Staatspolizei(leit)stellen; die Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Den Haag und Straßburg, Lothringen/Saarpfalz in Metz; die Kommandeure der Sicherheitspolizei in Warschau, Radom, Lublin, Krakau; die Referate des Reichssicherheitshauptamtes - Amt IV und Amt V; nachrichtlich an die Inspekteure der Sicherheitspolizei; die Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Prag und Krakau; der Inspekteur der Konzentrationslager, Geschäftsstelle IV, Gruppe I B, Referat II A 2Nach dem Schutzhafterlaß des Reichsministers des Innern vom 25.01.1938 - Pol. SV 1 Nr. 70/37-179 g. - § 5 - (I21, Folio 1-5) ist die Aushändigung der Schutzhaftbefehle gegen Empfangsbescheinigung vorgeschrieben.Es wird angeordnet:1) allen Häftlingen ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Schutzhaftbefehle auszuhändigen, jedoch am gleichen Tage wieder abzunehmen und zu den Akten zu verfügen.