Nicht angeführt (Runderlass-Unterbrechung der Schutz- und Vorbeugehaft zum Zwecke der Strafverbüssung) Folio 11.

Identifier
074/1452a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 24
  • 396, Folio 10
  • II A 2 (neu)Nr.178/41-176
Dates
1 Jan 1900 - 31 Dec 1999
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original

Creator(s)

Scope and Content

Es mehren sich die Fälle in denen STL und Konzentrationslager durch Staatsanwaltschaften ersucht werden, in Konzentrationslagern einsitzende Schutzhäftlinge Zwecks Strafverbüssung nach Strafanstalten überführen zu lassen. Im Einvernehmen mit Reichsminister der Justiz ordne ich dazu an:1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde sind alle Häftlinge die eine Strafe von 6 Monaten und mehr zu verbüssen haben für diesen Zweck zu überstellen. Sie werden nach Vollstreckung rücküberstellt in ihr Konzentrationslager2) Bei Strafen von weniger als 6 Monaten erfolgt eine Überstellung nur im Anschluss an die Schutzhaft.

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