SS- und Polizeisondergerichtsbarkeit; disziplinarl. Ahndung von leichteren, gerichtlichen, verfolgbaren Straftaten vor Meldung an den Gerichtsherrn.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Reichsführer-SS, O.-Kommando, Berlin
Scope and Content
Der Reichsführer-SS hat durch Runderlaß vom 10.06.1940 folgende Anordnung getroffen:Leichtere Straftaten können sofort auf dem Disziplinarwege vom Disziplinarvorgesetzten geahndet werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf leichtere Straftaten, die Ausstoßung aus der SS bleibt dem Gericht vorbehalten. Nach einer disziplinaren Entscheidung muß eine unverzügliche Meldung an den Gerichtsherrn gemacht werden.