Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS, Hauptamt SS-Gericht
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Adressat: nicht angeführt (Verteiler A, C, D)Im Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz wird beim natürlichen Tod eines Schutzhäftlings nach § 39 K St Verordnung verfahren, ebenso bei Selbstmord und wenn ein SS-Angehöriger am Tod beteiligt ist. Die Zivilgerichte werden nur eingeschaltet, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine Person richtet, die der SS nicht angehört.