SS- und Polizei-Sondergerichtsbarkeit.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Reichsführer-SS O-Kommando, Bln. NW7
Acquisition
Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg
Scope and Content
Adressat: Regierungspräsidenten in Preußen pp.Da die Polizeidienststellen heute noch häufig Strafanzeigen und dergl. in Sachen die für die SS- und Polizeigerichte zuständig sind an die Staatsanwälte leiten, wodurch Verzögerungen entstehen, wird nochmals auf die Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für SS-Angehörige und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderen Eins. vom 17.10.1939 (RGBl. I. S. 2107) die Erste und Zweite Durchführungsverordnung vom 01.11.1939 (GBl I. S. 2293) und vom 17.04.1940 (RGBl. I S. 659) die Erl. des Reichsführers-SS vom 20.11.1939 und vom 19.04.1940 verwiesen, die allen Dienststellen zugegangen sind. Ferner Angaben über die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO), Militärstrafgerichtsordnung (MStGO).