Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS, Hauptamt SS-Gericht, SS-Rechtsamt, München
Scope and Content
Die der SS-Sondergerichtsbarkeit Unterstehenden sollen nach gleichen strafrechtlichen Bestimmungen behandelt werden, wie Wehrmachtsangehörige. Da die in Polen eingesetzte SS der Wehrmacht unterstand, hat SS-Gericht keine Bedenken, Gnadenerlasse des Führers für die Wehrmacht auch bei SS-Angehörigen anzuwenden. Vom Gnadenerlaß ausgeschlossen sind Täter, die aus Eigennutz und Eigensucht gehandelt haben.