Öffentliche Fürsorge für die Angehörigen von Personen, die sich in Schutzhaft oder in polizeilicher Vorbeugungshaft befinden.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Reichsminister der Justiz, RAM
Scope and Content
Die Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger der in den Konzentrationslagern in Schutzhaft oder in polizeilicher Vorbeugungshaft befindlichen Personen ist Pflichtaufgabe der öffentlichen Fürsorge. Soweit ihnen von der NSV oder der NS-Frauenschaft geholfen wird, hat diese Hilfe nur zusätzliche Bedeutung im Sinne des Runderlasses vom 12.09.1938 (RMBliV. S. 1514).