Nicht angeführt (Jüdische Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe).
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original
Creator(s)
- Reichswirtschaftsminister
Scope and Content
Die zwangsweise Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Handwerksbetrieben zum 31.12. auf Grund der Verordnung über Ausschaltung der Juden aus deutschen Wirtschaftsleben vom 12.11.1938 (Rgbl. I S 1580) hat zu unterbleiben, soweit jüdische Inhaber fremde Staatsangehörigkeit besitzen.Die Schließung erfolgt zunächst nur bei Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden.