Verhängung von Schutzhaft gegen Gerichtlicherseits freigesprochenen Personen.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Geheime Staatspolizei, Geheimes Staatspolizeiamt
Scope and Content
Adressat: die Staatspolizei(leit)stellen, die Referate des Geheimen StaatspolizeiamtesDurch Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 21.04.1937 - 4611 III a 3 313 wird angeordnet, daß bei dem Charakter der Schutzhaft als einer vorbeugenden polizeilichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Ausnahmefällen ihre Verhängung auch gegen solche Staatsfeinde geboten sein kann, die in einem gerichtlichen Verfahren mangels Beweises freigesprochen sind.