Polizeihaft nach § 22 d, Verordnung vom 04.02.1933 - RGBl. I S. 35.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei
Scope and Content
Adressat: das Geheime Staatspolizeiamt in Berlin, alle Staatspolizei(leit)stellenVon der Möglichkeit der Anordnung der polizeilichen Haft nach § 22 Abs. 4 der Verordnung vom 04.02.1933 ist abzusehen, da der Verhaftete eine Entscheidung des Amtsrichters herbeiführen kann. In allen diesen Fällen ist die Möglichkeit der Anordnung der Schutzhaft gegeben.