Stellung der Oberpräs. zu den Organen der Geheimen Staatspolizei.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Preuß. Min.-Präs., Chef der Geheimen Staatspolizei, Berlin
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Adressat: Reichs- und Preußischen Minister des Innern, Stellv. Chef und Inspekteur der Geheimen Staatspolizei, Oberpräs., RegierungspräsidentDurch das Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10.02.1936 ist der Aufbau der Geheimen Staatspolizei und ihr Verhältnis zu den Behörden der inneren Verwaltung neu geregelt worden:1. Die Staatspolizeistellen sind verpflichtet, den Oberpräs. über wichtige polit. Vorgänge zu unterrichten.2. Der Leiter der Staatspolizeistelle am Sitze des Oberpräs. kann zugleich polit. Sachbearbeiter des Oberpräs. sein.3. Die Oberpräs. sind berechtigt, den Staatspolizeistellen ihres Bezirks Weisungen zu erteilen. Die Staatspolizeistellen sind verpflichtet, diesen Weisungen zu entsprechen.