Inschutzhaftnahme wegen Rassenschändung.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- Geheimes Staatspolizeiamt, vom 18.09.1935Abschrift gefertigt von Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Köln, vom 26.09.1935
Scope and Content
Adressat: alle Staatspolizeistellen, den Oberbürgermeister in Bonn, die Landräte des Bezirks, den Pol. Präs. in KölnDurch das Gesetz vom 15.09.1935 wurde der äußerliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes unter Strafe gestellt. Bei vor dem Erlaß liegenden Fällen von Rassenschande ist von einer Inschutzhaftnahme außer in besonderen Fällen abzusehen.