Nicht angeführt (Bearbeitung der Schutzhaftsachen).
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Geheimes Staatspolizeiamt
Scope and Content
Adressat: Dezernat III B1Besondere Regelung für den Erlaß des Reichsministers des Innern vom 11.03.1934 (I20, Folio 17-I9) über die Bearbeitung der Schutzhaftsachen:l) alle eingehenden Meldungen sind dem Ministerpräs. vorzulegen2) Eine Sonderliste ist zu führen, in der alle Schutzhaftsachen zu registrieren sind.3) Zur einheitlichen Bearbeitung sind alle Schutzhaftsachen dem Schutzhaftdezernat zuzuleiten.4) Das Schutzhaftdezernat hat die Sache innerhalb 48 Stunden erledigt zurückzugeben.5) Zur Verhinderung einer Fristüberschreitung ist die Liste jeden Tag durchzuprüfen.