Nicht angeführt (Neuregelung der Schutzhaftbestimmungen in Preußen vom 11.03.1934).
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Deutsches Nachrichtenbüro
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Die Schutzhaft darf in Zukunft nur noch von dem Geheimen Staatspolizeiamt, den Ober- und Regierungspräsidenten, den Polizei-Präs. von Berlin und Staatspolizeistellen angeordnet werden. Dienststellen der NSDAP dürfen von sich aus keine Festnahme tätigen.Die Gefängnisse, die neben den Polizeigefängnissen errichtet wurden, müssen aufgelöst werden.