Nicht angeführt (Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung gegen Waffenmißbrauch vom 25.07.1930).
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- nicht angeführt (Reichsgesetzblatt)
Scope and Content
Wer außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die nach ihrer Natur dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Geldstrafe bestraft.