Gesetz zur Änderung der Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts. Kapitel XII, § 75.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Auszug aus dem Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil I, Blatt 446
Scope and Content
Das Recht auf den Bezug von Wartegeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge ruht, wenn der Bezugsberechtigte nach Feststellung der obersten Reichsbehörde sich im marxistischen Sinne betätigt. Das Gleiche gilt für laufende Versorgungsgebührnisse nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz, für alle aufgezählten Fälle.