Nicht angeführt (Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe).
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- nicht angeführt (Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 85)
Scope and Content
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird Folgendes verordnet:I. AbschnittVerschärfung der Vorschriften gegen Landesverrat und Verrat militärischer GeheimnisseII. AbschnittBekämpfung hochverräterischer Umtriebe.III. AbschnittVorschriften über Zuständigkeit und Strafverfahren.IV. AbschnittInkrafttreten der Verordnung.