Nicht angeführt (Schutzhaftbefehl).
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Geheime Staatspolizei, Geheimes Staatspolizeiamt, Berlin
Scope and Content
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräs. zum Schutze von Volk und Staat vom 28.02.1933 (RGBl. I S. 83) wird Baumann, August, geb. 30.05.1908 in München, nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Mon. wegen Vorbereitung zum Hochverrat in Schutzhaft genommen.