Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlass des Krieges vom 15.01.1941, RGBl. I. S. 34.
Extent and Medium
Art: Fotokopie einer Abschrift
Creator(s)
- nicht angeführt (L. V. A.) (Thüringen) Weimar
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Oben genanntes Gesetz wurde wie folgt ausgelegt:"In der Zeit vom 26.08.1939 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres erlöschen Anwartschaften in der Rentenversicherung nicht".