Nicht angeführt (Erklärung des Begriffes Invalide").
Extent and Medium
Art: Fotokopie
Creator(s)
- L. V. A. Thüringen
Acquisition
Bundesarchiv
Scope and Content
Lt. telef. Auskunft der L. V. A. Thüringen lautet der § 1254 der RVO wie folgt:Als Invalide gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig derselben Art, mit ähnlicher Ausbildung und in derselben Gegend durch Arbeit zu Verdienen pflegt.