Verkehr sowjetrussischer Kriegsgefangener mit deutschen Frauen.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes
Scope and Content
Adressat: alle Staatspolizeileitstellen; alle Kommandeure der Sicherheitspolizei; alle Befehlshaber der Sicherheitspolizei; dem Reichssicherheitshauptamt; Amt II A 1, Amt IV D 5 Geschäftsstelle, Amt IV C 2, den Ämtern III und V; den Höheren SS- und Polizeiführer; den Inspekteur der Sicherheitspolizei; den Kripoleitstellen; den Sicherheitsdienst-leit-AbschnittenDas Oberkommando der Wehrmacht ordnet in einem Erlaß vom 09.03.1943 - Az.: 2 f 24.19 b Chef Kgf. Allg. (VI b)-Nr. 853/43g an, daß bei festgestelltem Umgang sowjetrussischer Kriegsgefangener mit deutschen Frauen nach dem Erlaß vom 27.08.1942, zusammen mit dem Erlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 03.09.1942 - IV A 1 c-2168 B/42 g. zu verfahren ist. Bei nachgewiesenem Geschlechtsverkehr ist Sonderbehandlung und in einfachen Fällen die Überführung in ein Konzentrationslager anzuordnen.