Schiedsgerichtshof und Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden; Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland
Web Source
Extent and Medium
Schriftgut
2569 Aufbewahrungseinheiten
43,9 laufende Meter
Creator(s)
- Schiedsgerichtshof und Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 1945-1969
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Gemäß Artikel 28 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Londoner Schuldenabkommen) wurden zur Regelung von Streitigkeiten ein Schiedsgerichtshof und eine Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden errichtet (BGBl. II 1953 S. 464). Verwaltung und Unterbringung wurden in einem Verwaltungsabkommen geregelt (veröffentlicht im BAnz. Nr. 185/1955). Artikel 5 der Satzung, veröffentlicht als Anhang IX zum Abkommen, bestimmte Bremen zum Sitz der Geschäftsstelle. Zum 15. September 1956 wurde er nach Koblenz verlegt. Der Schiedsgerichtshof bestand aus acht ständigen Mitgliedern. Drei der Mitglieder wurden von den Alliierten und drei von der Bundesrepublik bestellt. Die Anrufung des Schiedsgerichtshofes war ausschließlich den Regierungen der Unterzeichnerstaaten vorbehalten. Für die Regelung der Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Anlage IV zum Abkommen zwischen Schuldnern und Gläubigern war die Gemischte Kommission zuständig. Ihre Satzung wurde als Anlage X zum Abkommen veröffentlicht. Ihre erste öffentliche Sitzung fand am 8. November 1955 statt. Die Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland wurde aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Artikel 7 des Fünften Teils Überleitungsvertrag, BGBl. II 1955 S. 437) errichtet. Ihre Satzung bildete einen Bestandteil des Vertrages (Anhang zum Überleitungsvertrag, BGBl. II 1955 S. 459). Nach Artikel 1 der Satzung wurde die Kommission für die Dauer von zehn Jahren errichtet; die erste Sitzung fand am 9. Nov. 1956 statt. Die aus neun Mitgliedern bestehende Kommission hatte als zweite und letzte Instanz Entscheidungen aus erster Instanz zu prüfen. Wenn eine deutsche Dienststelle, ein zuständiges deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde innerhalb eines Jahres nach Einreichen des Antrages keine Entscheidung gefällt hatte, konnte der Antrag innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf des Jahres auch unmittelbar bei der Kommission eingereicht werden. Die Entscheidungen der Kommission ergingen in Form von Urteilen und Verfügungen, die in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgefertigt wurden.Die Kommission wurde zum 31. Dez. 1969 aufgelöst. Durch Notenwechsel mit den drei Westmächten im Dez. 1971 wurde die Geschäftstelle des Schiedsgerichtshofes selbst mit der Abwicklung und Aktenverwahrung der Schiedskommission bis zur Übergabe an das Bundesarchiv beauftragt.
Bestandsbeschreibung
Bestandsgeschichte
Der Bestand gelangte Anfang der 70er Jahre in das Bundesarchiv.
Archivische Bewertung und Bearbeitung
Der Bestand enthält die Unterlagen der Schiedskommission sowie der Schiedsinstanzen: Schiedsgerichtshof und Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden. Abgebende Stellen waren Schiedsgerichtshof und Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, die nach Auflösung der Schiedskommisson durch Regierungsabkommen (1971) zwischen der Bundesrepublik und den drei Mächten mit der Abwicklung und Aktenverwahrung der Schiedskommission bis zur Übergabe der Unterlagen an das Bundesarchiv beauftragt wurden. Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen wurden auf Beschluss des Verwaltungsrates vernichtet (lt. Regierungsabkommen war Übergabe an das Archiv des Auswärtigen Amtes vorgesehen). In das Bundesarchiv gelangten seit 1972 in mehreren Abgaben Verfahrensakten und Register sowie Urteilsurschriften. Die letzte Abgabe erfolgte 1993.
Inhaltliche Charakterisierung
Der Bestand enthält fast ausschließlich Einzelfälle (Streitigkeiten in Restitutionsfällen): Klagen, Anträge und Berufungen.
Zitierweise
BArch B 177/...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
Keine.