Finanzlandesdirektion Graz, Rückstellung
- Financial Directorate Graz, provision
Rozmiary i nośnik
30 Kartons
Twórca(-y)
Zakres i treść
Die Rückstellungsakten zu Verfahren nach dem 1. und 2. Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946 und BGBl Nr. 53/1947) beziehen sich auf eingezogenes Vermögen von Juden, aber auch eingezogenes Vermögen von Roma und Sinti. Oft liegen Arisierungsakten bei, die im Bestand der Arisierungsakten (vgl. Finanzlandesdirektion Graz, Arisierung) selbst fehlen. Bei der Rückstellung von kleinen Grundstücken und Liegenschaften ist oft der Akt als Beiheft erhalten.
Sposób uporządkowania
alphabetisch Ordnung nach laufender Nummer/Jahr (Betreff)
Warunki decydujące o udostępnieniu
Datenschutz/Sperrfrist Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird.
Uwagi archiwisty
Described by D'Hondt Aurélien on the basis of the http://www.ns-quellen.at/ website.
Reguły i zwyczaje
EHRI Guidelines for Description v.1.0