Vermögensverwaltungsakten (Gruppe 15 der Landesregierung)

  • Asset Management Files (Group 15 of the Provincial Government)
Identifier
40001204
Language of Description
German
Dates
1938 - 1961
Level of Description
Fonds
Languages
  • German
Scripts
  • Latin
Source
EHRI

Scope and Content

In dem sehr umfangreichen Bestand (11.944 Erschließungseinheiten in 406 Kartons) findet sich jenes Material, das einen Bezug zu Vermögensverwaltung in der NS-Zeit hat und mit dem sich die Abteilung 15 der Landesregierung beschäftigt hat. Es finden sich u.a. darin ausgefüllte Formulare "Anmeldung entzogener Vermögen" (vgl. BGBl Nr. 166/1946), welche die Gemeinden nach 1945 an die Abteilung 15 zu senden hatten. Die Abteilung 15 beschäftigte sich damit, zu eruieren, wo in der NS-Zeit Vermögen entzogen worden war (Erhebungen und Ergebnisse). Es finden sich Akten zu Arisierungsprozessen (Rückstellungen, Beschädigungen, Vermögensprobleme). Häufig sind vollständige Abläufe der Arisierung und Rückstellung dokumentiert. Wenn die Landesregierung Arisierungs- oder Rückstellungsakten angefordert und nicht zurückgegeben hat, finden sie sich mitunter in diesem Bestand (sofern sie nicht unter Rückstellungsakten (vgl. Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Rückstellungskommissionsakten) oder Arisierungsakten (vgl. Finanzlandesdirektion Graz, Arisierung) auffindbar sind, weil sie von der Landesregierung ausgehoben worden sind, könnten sie sich in diesem Abteilung 15-Bestand befinden). Der Bestand betrifft die gesamte Steiermark mit Ausnahme von Bad Aussee. Die frühen Akten von Bad Aussee befinden sich im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ab 1948, als Bad Aussee wieder zur Steiermark kam, finden sich die Akten im Steiermärkischen Landesarchiv.

System of Arrangement

chronologisch

Conditions Governing Access

Datenschutz/Sperrfrist Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird.

Rules and Conventions

EHRI Guidelines for Description v.1.0