Landesarbeitsamt Niedersachsen

  • Regional employment office Lower Saxony
Identifier
006377
Type of Entity
Corporate Body

History

Die verknüpfte Aktenbestand stellt die sehr bruchstückhafte schriftliche Überlieferung der Arbeitsverwaltung in Niedersachsen aus der Mittelinstanz bis etwa 1949 (die Akten reichen durchaus auch in die Nachkriegszeit hinein) dar. Es handelt sich um mehrere Provenienzen, die wegen ihres teilweise sehr geringen Umfangs aus archivtechnischen Gründen zu einem Sammelbestand zusammengefasst worden sind, doch wird diese Maßnahme auch durch die behördengeschichtliche Abfolge und durch kompetenzmäßige Kontinuitäten gerechtfertigt. Im einzelnen finden sich hier folgende Behörden:

  1. Das Landesarbeitsamt Niedersachsen. Die Arbeitsverwaltung im Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen ist von Anfang an, und lange bevor es dieses Bundesland gab, mit der Bezeichnung Niedersachsen verknüpft, womit zum Ausdruck kommt, dass ihre Organisation sich nach Wirtschaftsräumen ausgerichtet und nicht an die damals gezogenen politischen Grenzen gehalten hat. So konstituierte sich auf Einladung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover am 31. Oktober 1910 der Verband Niedersächsischer Arbeitsnachweise in Hannover, dessen Verbandsgebiet die preußische Provinz Hannover, die Herzogtümer Oldenburg und Braunschweig und das Fürstentum Schaumburg-Lippe umfasste. Die Geschäfte des Verbandes sowie der 1915 eingerichteten Zentralauskunftsstelle für Arbeitsnachweise gingen, nachdem Oldenburg 1919 den Verband verlassen hatte, auf das durch Beschluss des Hannoverschen Provinziallandtags vom 23. Januar 1920 errichtete Landesarbeitsamt Niedersachsen über. Der gleiche Beschluss rief daneben ein Landesberufsamt Niedersachsen ins Leben (die Satzungen sind in den Amtsblättern der Regierungen abgedruckt). Die wichtigsten Aufgaben des Landesarbeitsamts waren der Ausbau des Arbeitsnachweiswesens sowie die Durchführung des zwischenörtlichen und zwischengebietlichen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt.

Die weitere Entwicklung braucht hier nicht näher dargelegt zu werden, sie kann im Neuen Archiv für Niedersachsen, Jahrgang 1954, S. 241-249 nachgelesen werden. Es muss aber die grundlegende Neuordnung der Arbeitsverwaltung durch das Reichsgesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) erwähnt werden. Träger der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde nunmehr die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin, die sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter gliederte. In diesem dreigliedrigen Aufbau der Reichsanstalt fanden die vorher bestehenden Ämter ihre direkte Fortsetzung, nämlich das Reichsamt für Arbeitsvermittlung in der Hauptstelle, die Landesämter für Arbeitsvermittlung und Berufsberatung in den Landesarbeitsämtern und die Arbeitsnachweisämter in den Arbeitsämtern. Für die Abgrenzung der Bezirke waren wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Gesichtspunkte maßgebend. Gemäß Beschluss des Vorstandes der Reichsanstalt vom 5. November 1927 umfasste das Landesarbeitsamt Niedersachsen die preußische Provinz Hannover ohne die Kreise Hadeln, Harburg (Stadt- und Landkreis), Jork, Kehdingen, Neuhaus, und Stade (sämtlich zum Landesarbeitsamt Nordmark gehörig), den Freistaat Oldenburg ohne die Landesteile Lübeck und Birkenfeld, den Freistaat Bremen, den Freistaat Braunschweig ohne die Enklave Calvörde, den Freistaat Schaumburg-Lippe und den hessischen Kreis Grafschaft Schaumburg. Das Landesarbeitsamt Niedersachsen wurde am 1. Februar 1928 in die Reichsanstalt eingegliedert, zum Präsidenten des Landesarbeitsamts Dr. Link aus Lübeck berufen. Der Vorstand der Reichsanstalt legte am 24. Mai 1928 die bisherigen 95 öffentlichen Arbeitsnachweise in Niedersachsen auf 28 Arbeitsämter zusammen. Dabei ging der Kreis Hann. Münden dem Landesarbeitsamt Niedersachsen an das Landesarbeitsamt Hessen verloren, er wurde dem Arbeitsamt Kassel zugeteilt. Die Eingliederung der Arbeitsämter in die Reichsanstalt erfolgte zum 1. Oktober 1928. Ende Dezember 1928 unterstanden dem Landesarbeitsamt Niedersachsen folgende 28 Ämter: Alfeld, Bassum, Blankenburg (Harz), Brake, Braunschweig, Bremen, Celle, Emden, Goslar, Göttingen, Hameln, Hannover, Helmstedt, Hildesheim, Leer, Lüneburg, Nienburg (Weser), Nordhorn, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Peine, Stadthagen, Uelzen, Unterweser (in Bremerhaven), Vechta, Verden, Wilhelmshaven-Rüstringen.

Die nationalsozialistischen Machthaber wandelten Arbeitsrecht und Arbeitsverwaltung nach den Prinzipien des Führerstaats um. Die Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane wurden schon 1933 auf dem Erlasswege den Präsidenten der Reichsanstalt bzw. der Landesarbeitsämter übertragen, Aufgaben der Arbeitskräfteverteilung (Verordnung vom 10. August 1934, RGBl. I S. 786), der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung (Gesetz vom 5. November 1935, RGBl. I S. 1281, Durchführungsverordnung vom 26. November 1935, RGBl. I S. 1361) in den Folgejahren bei der Reichsanstalt konzentriert. Schließlich fiel diese selbst der fortschreitenden Konzentration zum Opfer: Der Führererlass vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1892) übertrug die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Reichsanstalt dem Reichsarbeitsminister, in dessen Ministerium die Hauptabteilung V die Funktionsnachfolge antrat. Die bisherige Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ließ man unter der Bezeichnung "Reichsstock für Arbeitseinsatz" mit lediglich finanziellen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbestehen, die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter wurden selbständige, dem Reichsarbeitsminister unterstellte Reichsbehörden (Verordnung über den Arbeitseinsatz vom 25. März 1939, RGBl. I S. 575) . Über die Aufgaben der Landesarbeitsämter nach dieser Umstrukturierung hat sich der Präsident des Landesarbeitsamtes Niedersachsen Dr. Kaphahn (Nachfolger von Dr. Link seit März 1932) in einem Zeitschriftenbeitrag von 1933 geäußert (siehe Hann. 122a Nr. 6528). Im Landesarbeitsamt Niedersachsen wurden sie in der Hauptsache in den Abteilungen "Arbeitseinsatz", "Arbeitslosenunterstützung" und "Statistik und Berichterstattung über den Arbeitseinsatz" erledigt (Hann. 275 Nr. 314).

  1. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen. Die Treuhänder der Arbeit waren eine Schöpfung der nationalsozialistischen Sozialverfassung. Nach dem Gesetz vom 19. Mai 1933 (RGBl. I S. 285) hatten sie an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu regeln, für die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen und bei der Vorbereitung der neuen Sozialverfassung mitzuarbeiten. Ihnen waren bestimmte Wirtschaftsgebiete zugewiesen. Das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen war nach der Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1933 (RGBI. I S. 368) nicht völlig deckungsgleich mit dem Landesarbeitsamtsbezirk Niedersachsen, so gehörte das Land Schaumburg-Lippe nicht dazu, wohl aber der Kreis Münden. Die Treuhänder behielten ihre Hauptaufgabe, für die Erhaltung des betrieblichen Arbeitsfriedens zu sorgen, auch in dem grundlegenden Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBI. I S. 45), das an die Stelle von Tarifparteien, Tarifvertragsrecht, Betriebsräten, Betriebsvertretungen, Schlichtungswesen usw. die Betriebsgemeinschaft von Führer und Gefolgschaft, Vertrauensräte, Betriebsordnungen und Tarifordnungen sowie eine sogenannte soziale Ehrengerichtsbarkeit setzte. Die Treuhänder der Arbeit waren als Mitgestalter, Schlichter und Kontrolleure ein wesentliches Element der neuen Betriebsverfassung, aber hierin nicht etwa unabhängig, sondern an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden. Andere Gesetze erweiterten ihre Kontrollfunktionen und Eingriffsmöglichkeiten bei den Arbeitsbedingungen, so das Gesetz über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (RGBI. I S. 214) nebst Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 (RGBI. I S. 225), so die Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBI. I S. 691), so vor allem mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBI. I S. 1609) und ihre Durchführungsbestimmungen. Gemäß Abschnitt III "Kriegslöhne" der genannten Verordnung war es Sache der Treuhänder, die Arbeitsverdienste sofort den durch den Krieg bedingten Verhältnissen anzupassen. Dazu durften sie "durch Tarifordnungen Löhne, Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen mit bindender Wirkung nach oben festsetzen" (§ 18). Zur strikten Durchsetzung der Kriegslohnmaßnahmen gaben die Dritten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (RGBI. I S. 2370) den Treuhändern ein eigenes Ordnungsstrafrecht an die Hand, wonach sie Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen in unbegrenzter Höhe ahnden konnten. Bereits 1937 hatten die Dienststellen der Treuhänder die neue Bezeichnung "Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet .." erhalten (Erlass des Reichsarbeitsministers vom 9. April 1937, RArbBI. I S. 89).

Das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen als Zuständigkeitsbereich des Reichstreuhänders der Arbeit blieb bis 1943 im wesentlichen das gleiche; es umfasste nach der vom 24. Dezember 1938 datierten Elften Durchführungsverordnung zum Arbeitsordnungsgesetz (AOG) (RGBI. I S. 1968) die Provinz Hannover ohne den Stadtkreis Cuxhaven und ohne die Landkreise Harburg, Land Hadeln und Stade, das Land Braunschweig ohne den Landesteil Calvörde, die Länder Bremen und Oldenburg. Der erste Treuhänder für Niedersachsen, Dr. Richard Markert, hatte seinen Amtssitz in Bremen mit Zweigstelle in Hannover. 1935 wurde dann das Verhältnis umgekehrt, Hannover zum Hauptsitz und Bremen zur Zweigstelle bestimmt (Verordnung vom 28. März 1935, RGBI. I S. 503). Noch im selben Jahr übernahm Dr. Wilhelm Kimmich das Amt des Treuhänders. Ihm folgte im April 1936 Dr. Kurt von Maercken nach (Ernennung zum Treuhänder am 29. Juli 1936). 1938 unterstellte der Reichsarbeitsminister den Reichstreuhändern gemäß § 21 AOG für bestimmte Bezirke Beauftragte, im Wirtschaftsgebiet Niedersachsen mit Sitz in Bremen, Goslar und Osnabrück (Bekanntmachung vom 10. Januar 1939, RArbBI. I S. 36). Mit Wirkung vom 1. August 1939 wurden an deren Stelle generell die Leiter der Arbeitsämter gesetzt, die in dieser Eigenschaft den Reichstreuhändern in gleicher Weise fachlich untergeordnet waren wie den Präsidenten der Landesarbeitsämter auf dem Gebiet des Arbeitseinsatzes (Erlass vom 28. Juni 1939, Hann. 275 Nr. 317). Ihre Aufgaben waren vornehmlich die Erledigung von Angelegenheiten von lokaler Bedeutung, die Überwachung der Verhältnisse vor Ort und die Vorbereitung von Entscheidungen der Reichstreuhänder in der Hauptstelle. Gemäß § 33 AOG konnte ferner der Reichsarbeitsminister Sondertreuhänder für bestimmte Aufgaben bestellen, namentlich zum Erlaß von Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und einer Tarifordnung mit einem größeren Geltungsbereich. Der Treuhänder für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen z.B. fungierte zugleich als Sondertreuhänder für den Erdölbergbau einschließlich aller Bohr- und Erdölgewinnungsbetriebe im Gebiet des Deutschen Reiches. Aus der großen Zahl der ernannten Sondertreuhänder war der für den Öffentlichen Dienst besonders herausgehoben (vgl. unten 3.).

Über die innere Organisation des Reichstreuhänders für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen sei nur so viel bemerkt, dass mehrere Sachgebiete eingerichtet waren, deren Zahl 1941 bis auf acht angestiegen war. Die einzelnen Sachgebiete bearbeiteten die Angelegenheiten der ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Gewerbegruppen, die nach dem Systematischen Gewerbeverzeichnis des Statistischen Reichsamts (Berlin 1933, siehe Hann. 275 Nr. 5, Veröffentlichung in Bd. 462, Heft 1 der Statistik des Deutschen Reichs, Berlin 1935) mit römischen Ziffern gekennzeichnet waren. Nach diesen Gewerbegruppen wurden auch die Fach- und Betriebsakten, ferner die Tarifsammlung geführt. In letztere waren alle gültigen Reichs-, Bezirks- und sonstigen Tarifordnungen und Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen, deren Abänderungen und Ergänzungen abzulegen, soweit sie das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen betrafen (Hann. 275 Nr. 291/1). Der Reichsarbeitsminister führte gemäß § 23 der Zweiten Durchführungsverordnung zum AOG vom 10. März 1934 (RGBl. I S. 187) ein Tarifregister nebst einer vollständigen Tarifsammlung. Tarifordnungen wie Richtlinien mussten zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit im Reichsarbeitsblatt bekanntgemacht werden. Ihre Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Reichstreuhänder sorgte für ihre weitere Verbreitung in den Wirtschaftsgebieten.

  1. Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst. Das Gesetz zur nationalen Ordnung der Arbeit hatte die Angestellten und Arbeiter in den Verwaltungen und Betrieben des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände} und Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts von seinen Regelungen ausdrücklich ausgenommen und hierfür ein besonderes Gesetz in Aussicht gestellt (§ 63). Dieses erging am 23. März 1934 (Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, RGBl. I S. 220). Analog zum AOG sah das AOGÖ für Gruppen von Verwaltungen und Betrieben die Bestellung von Sondertreuhändern für den öffentlichen Dienst vor (§ 18). Die nähere Ausgestaltung dieser Sondertreuhänderschaft ließ mehrere Jahre auf sich warten, sie erfolgte erst in der Vierten Durchführungsverordnung zum AOGÖ vom 26. Februar 1938 (RGBl. I S. 228). Mit Wirkung vom 1. April 1938 wurde für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches ein Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst mit dem Sitz in Berlin errichtet. Die neue Verordnung übertrug ihm teils durch Bezugnahme auf Bestimmungen des AOGÖ, teils durch deren Neufassung alle Befugnisse und Obliegenheiten, die für die private Wirtschaft den Reichstreuhändern der Arbeit zustanden. Zu seiner Unterstützung konnten ihm weisungsgebundene Sachbearbeiter bei den örtlichen Reichstreuhändern der Arbeit bestellt werden. Für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen setzte ein Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 8. April 1938 in diese Funktion den Assessor Herbst ein, der zwar beim Reichstreuhänder der Arbeit in Hannover als Sachgebietsleiter angesiedelt war, aber in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst mit den Dienststellen usw. seines Zuständigkeitsbereichs direkten Verkehr unterhielt und dabei einen eigenen Briefkopf mit der Firma "Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst, Sachbearbeiter für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen" sowie eine besondere Registratur führte.

  2. Das Gauarbeitsamt Südhannover-Braunschweig. Die fortschreitend sich verschärfende Kriegslage des Deutschen Reichs und der dadurch steigende Druck, alle Arbeitskraftreserven zu mobilisieren und für die Kriegswirtschaft, insbesondere für die Rüstung, nutzbar zu machen, führten zu einer Umorganisation und Konzentration der Arbeitsverwaltung. Sie begann auf höchster Ebene mit der Einsetzung eines Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (Führererlass vom 21. März 1942, RGBl. I S. 179), dem zur Durchführung seiner Aufgaben die zuständigen Abteilungen III (Lohn) und V (Arbeitseinsatz) des Reichsarbeitsministeriums und dessen nach geordnete Dienststellen zur Verfügung gestellt wurden. Auf der mittleren Verwaltungsebene wurde eine Anpassung der Landesarbeitsamtsbezirke an die Reichverteidigungsbezirke (und die der Parteigaue) und die Zusammenfassung von Arbeitseinsatz- und Reichstreuhänderverwaltung bei den neu eingerichteten Gauarbeitsämtern vollzogen (Verordnung vom 27. Juli 1943, RGBl. I S. 450). Im Bezirk des alten Landesarbeitsamts Niedersachsen nahmen am 1. September 1943 die drei Gauarbeitsämter Weser-Ems in Bremen, Osthannover in Lüneburg und Südhannover-Braunschweig in Hannover den Dienstbetrieb auf. Ihnen konnten die vorhandenen Arbeitsämter mühelos zugeordnet werden, da deren Grenzen zuvor bereits den Gaugrenzen angeglichen waren: Im Februar 1943 hatte der Reichsarbeitsminister den Arbeitsamtsbezirk Stadthagen (Land Schaumburg- Lippe) dem Landesarbeitsamt Westfalen zugeschlagen und langjährigen Forderungen aus Niedersachsen Rechnung tragend, den Landkreis Münden aus dem Arbeitsamtsbezirk Kassel aus- und in den Arbeitsamtsbezirk Göttingen eingegliedert. Auf das gleiche Ziel ausgerichtet war im Norden eine Flurbereinigung zwischen dem Landesarbeitsamt Nordmark und dem Landesarbeitsamt Niedersachsen. Räumlich umfassten nunmehr der Bezirk des Gauarbeitsamts Osthannover die Regierungsbezirke Lüneburg und Stade, der des Gauarbeitsamts Südhannover-Braunschweig die Regierungsbezirke Hildesheim und Hannover (dieser ohne den Landkreis Grafschaft Schaumburg) und das Land Braunschweig (außer der Exklave des Landkreises Helmstedt) (Hann. 275 Nr. 313). Auf Anweisung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (GBA) gliederten sich die Gauarbeitsämter in die zwei Hauptabteilungen "Arbeitseinsatzverwaltung" und "Reichstreuhänderverwaltung" sowie eine dem Behördenleiter unmittelbar unterstellte Abteilung "Allgemeine Verwaltung". Zum Chef des Gauarbeitsamts in Hannover wurde der dortige bisherige Reichstreuhänder der Arbeit Dr. von Maercken bestellt (verstorben am 19. April 1945). Im Briefkopf führte seine Behörde die Bezeichnung "Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit Südhannover-Braunschweig". Nach dem ab 15. November 1943 gültigen Geschäftsverteilungsplan (Hann. 275 Nr. 314) wurden in der Hauptabteilung I "Arbeitseinsatzverwaltung" (Leiter Vizepräsident Dr. Stadler) u.a. folgende Angelegenheiten bearbeitet: allgemeine Arbeitseinsatz- und Wirtschaftsfragen, Arbeitseinsatz der Männer, der Kriegsgefangenen, der Landwirtschaft, der Frauen, Ausländerangelegenheiten, Statistik, Berufsberatung, Berufsnachwuchslenkung, Kriegsversehrteneinsatz, unterstützende und wertschaffende Arbeitslosenhilfe, nichtöffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitsbuchangelegenheiten, Durchführung der Dienstpflichtverordnung. In der Hauptabteilung II "Reichstreuhänderverwaltung" (Leiter Oberregierungsrat Dr. Hillemann) wurde der Geschäftsbereich des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen fortgeführt: Gestaltung und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, soziale Ehrengerichtsbarkeit, Ordnungsstrafrecht usw. Den einzelnen Sachgebieten waren wie bisher bestimmte Gewerbegruppen zugeteilt; so bearbeitete der schon erwähnte Regierungsrat Herbst im Sachgebiet IV die Angelegenheiten mehrerer Gewerbegruppen und im Sachgebiet V die Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes aller Gewerbegruppen. Verwirrenderweise blieb diese letztere Kompetenz, die des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst, von der Aufteilung auf die neuen Gauarbeitsämter ausgenommen. Die Firma lautete jetzt noch umständlicher "Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst, Sachbearbeiter für die Gauarbeitsamtsbezirke Weser-Ems, Osthannover, Südhannover-Braunschweig" (Hann. 275 Nr. 327).

  3. Das Landesarbeitsamt Hannover und der Niedersächsische Minister für Arbeit, Aufbau und Gesundheit in der unmittelbaren Nachkriegszeit. Schon im April 1945 erhielt das Gauarbeitsamt in Hannover von der britischen Militärregierung die Anweisung zur Weiterarbeit, insbesondere hatte es für die Erhaltung der Lohnkontrolle gemäß den aktuellen deutschen Bestimmungen zu sorgen (Hann. 275 Nr. 145) . Die Militärregierung bestimmte auf lange Zeit mit ihren Richtlinien und Anordnungen die Aufgabendurchführung der Arbeitsverwaltung. Deren Organisation konsolidierte sich auf der mittleren und unteren Ebene schnell nach früheren Strukturen, und wir sehen: - an der Stelle des Gauarbeitsamts Südhannover-Braunschweig das Landesarbeitsamt Hannover als Mittelbehörde mit der räumlichen Zuständigkeit des ehemaligen Landesarbeitsamtes Niedersachsen; - an der Stelle der Gauarbeitsämter Osthannover und Weser-Ems zunächst bis Juni 1945 die selbständigen Landesarbeitsämter, sodann die dem Landesarbeitsamt Hannover wieder unterstellten Arbeitsämter Lüneburg und Bremen; das Verhältnis zum Arbeitsamt Bremen war allerdings gelockert durch den besatzungsbedingten Sonderstatus Bremens; das nachherige Hauptarbeitsamt (siehe unten) Bremen schied tatsächlich im März 1947 aus dem Bezirk des Landesarbeitsamts Hannover aus, als die Enklave Bremen in die amerikanische Besatzungszone eingegliedert wurde - die übrigen Arbeitsämter, von denen die wichtigeren an den Sitzen der Länderregierungen, der Enklave Bremen und der Regierungspräsidenten im April 1946 zu Hauptarbeitsämtern erhoben wurden; seit Juli 1946 gehörte auch das AA Stadthagen wieder zum Landesarbeitsamt Hannover (vorher Landesarbeitsamt Westfalen); nicht mehr existent das Amt des Reichstreuhänders der Arbeit; es gehörte zu den gleich zu Beginn der Besetzung Deutschlands durch das Gesetz der Militärregierung Nr. 77 aufgehobenen Arbeitsbehörden (Amtsblatt der Militärregierung Nr. 3 S. 29), seine Funktionen indessen blieben bestehen und fanden bei den Landesarbeitsämtern ihre zeitgemäße Fortsetzung: die Lohnkontrolle (oben bereits erwähnt, die Lohn- und Gehaltsüberwachung hatte in den ersten Nachkriegsmonaten eine eminente Bedeutung), das Recht, Tarif- und Lohnordnungen zu erlassen, zu widerrufen und abzuändern (mit Wirkung vom 27. August 1945 durch die Verordnung Nr. 7 der Militärregierung auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter übertragen) (Hann. 275 Nr. 141).

Dem Landesarbeitsamt Hannover kam also wieder die Funktion einer den Arbeitsämtern seines Bezirkes übergeordneten Dienststelle zu. Ungeklärt blieb zunächst, welche deutsche Stelle anstelle der weggefallenen Reichszentralbehörden dem Landesarbeitsamt gegenüber weisungsberechtigt war. Innerhalb des Landesarbeitsamtes waren nach einem Plan vom 1. April 1946 die Aufgaben auf folgende Abteilungen verteilt (Nds. 50 Nr. 658): 1. Allgemeine Verwaltung, 2. Arbeitseinsatz und Berufsberatung, 3. Arbeitslosenversicherung und Wertschaffende Arbeitslosenhilfe, 4. Arbeitsrecht und Lohnpolitik.

Eine starke Erweiterung des Aufgabenumfangs verursachten im Jahr 1946 der Kontrollratsbefehl Nr. 3 vom 17. Januar 1946 (Registrierung der im arbeitsfähigen Alter stehenden Bevölkerung, der Arbeitslosen und deren Unterbringung in Arbeit), das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946 (Errichtung von Arbeitsgerichten), der verstärkt durchzuführende Prüfdienst bei den Arbeitsämtern, die Ruhrbergbauaktion und besonders die Übernahme und Betreuung der Ostflüchtlinge (Nds. 200 Acc. 54/83 Nr. 30).

Mit der Gründung des Landes Niedersachsen am 1. November 1946 entstand eine neue Situation. Es gab nun wieder eine von der Landesregierung und den Fachministern ausgeübte oberste deutsche Exekutivgewalt auf Landesebene, allerdings beschränkt durch viele Vorbehaltsrechte der Besatzungsmacht, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsverwaltung. Das Landesarbeitsamt Hannover fand unter dem Dach des Niedersächsischen Ministeriums für Aufbau und Arbeit provisorische Aufnahme. Mit Kabinettsbeschluss vom 19. bzw. 26. Februar 1947 billigte nämlich das Staatsministerium eine Neuorganisation jenes Ministeriums in vier Abteilungen, wobei mit Wirkung vom 1. April 1947 das Landesarbeitsamt Niedersachen, erstmals ein politisch einheitliches Gebiet benennend, als Abteilung IV in das Ministerium eingegliedert wurde. Gleichzeitig wechselte die Abteilung "Lohngestaltung" des Landesarbeitsamts mit dem Personal in die Abteilung II des Ministeriums. Der darauf erfolgende Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 7. März 1947 gliederte das Ministerium für Aufbau und Arbeit wie folgt (Nds. 50 Nr. 659): Abt. I: Aufbau Abt. II: Arbeitsverfassung, Arbeitsrecht, Sozialversicherung Abt. III: Arbeitsschutz und Gewerbeaufsicht Abt. IV: Landesarbeitsamt Niedersachsen.

Die Ministerialabteilung IV (Landesarbeitsamt Niedersachsen) hatte unter seinem Präsidenten Bergemann folgende Hauptreferate: 1: Allgemeine Verwaltung, 2: Arbeitsvermittlung, 3: Arbeitslosenversicherung. Sein Briefkopf lautete nunmehr "Der Niedersächsische Minister für Aufbau und Arbeit - Landesarbeitsamt Niedersachsen - Der Präsident". Die Einbindung des Landesarbeitsamtes in das Ministerium löste indessen der Kabinettsbeschluss vom 3. August 1948 mit Wirkung vom 1. September 1948 wieder auf, ebenso wanderte das Referat II/ 3 (Lohnreferat) wieder zum Landesarbeitsamt (Nds. 50 Acc. 96/ 88 Nr. 221). Man fand, seine Tätigkeit sei an sich der des Ministeriums wesensfremd und in vielen Beziehungen von unmittelbaren Weisungen der Militärregierung abhängig (Nds. 50 Nr. 659) . Die Zuständigkeit des Ministers im Bereich der Arbeitsverwaltung berührte der Beschluss nicht. So blieben die Sparten Arbeitsrecht allgemein, Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes, Arbeits- und Betriebsverfassung, Tarifrecht, Schlichtungswesen u. a., eben jene Aufgaben, die einst auf wesentlich anderer Rechtsgrundlage die Reichstreuhänder der Arbeit zu bearbeiten hatten, weiterhin in der neu formierten Abteilung II des Ministeriums für Arbeit, Aufbau und Gesundheit (dies seit Juni 1947 die Bezeichnung für das neu zugeschnittene Ministerium)

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