Staatsanwaltschaft Kassel

  • Public Prosecutor's Office Kassel
Identifier
006368
Type of Entity
Corporate Body

History

Nach erfolgter Vereinigung Kurhessens mit der preußischen Monarchie wurden gemäß § 17 der Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstentum Hessen (Preuß.Ges.Slg. S. 1085ff.) Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten als Untersuchungs- und Anklagebehörden in Strafsachen eingerichtet. Den aufgrund des Deutschen Gerichts-Verfassungsgesetzes vom 27.1.1877 (RGBl. S. 41) und des dazu erlassenen Preußischen Ausführungsgesetzes vom 24.4.1878 (Preuß.Ges.Slg. S. 230) mit Wirkung vom 1.10.1879 eingerichteten Landgerichten, die die Kreisgerichte ablösten, wurden ebenfalls Staatsanwälte zugewiesen.

Die Staatsanwaltschaft ist beim Strafprozess vor den Landgerichten, den dort periodisch eingesetzten Schwurgerichten sowie den Schöffengerichten (der Amtsgerichte) Strafverfolgungs- und Anklagebehörde. Sie ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Die Beamten des Polizeidienstes sind als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein, sind aber nichtrichterliche Beamte. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer amtlichen Tätigkeit von den Gerichten unabhängig.

Die im Jahre 1944 vom Landgerichtsbezirk Hanau abgetretenen Amtsgerichte in den Landkreisen Fulda und Hünfeld wurden bis 1949 dem Landgerichtsbezirk Kassel zugeschlagen, was auch auf die Zuständigkeiten der entsprechenden Staatsanwaltschaften Einfluss hatte (siehe Behördengeschichte zu Bestand 270 Kassel).

from: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=b4784&icomefrom=search

Rules and Conventions

EHRI Guidelines for Description v.1.0